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Corporate Governance

Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Stimmrechtsbeschränkungen und -vertretung
Beschränkungen bestehen nur für Nominees(siehe «Kapitalstruktur»). Im Berichtsjahr wurden keine Ausnahmen gewährt. Es sind keine Massnahmen zur Aufhebung von Beschränkungen vorgesehen. Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung durch seinen gesetzlichen Vertreter, einen anderen stimmberechtigten Aktionär, den Organvertreter, den unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder einen Depotvertreter vertreten lassen. Die von einem Aktionär gehaltenen Aktien können nur von einer Person vertreten werden.

Statutarische Quoren
Für Statutenänderungen bedarf es der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen; Kapitalerhöhungen erfolgen jedoch mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen. Die Auflösung oder Fusion des Unternehmens kann nur beschlossen werden, wenn in der Generalversammlung wenigstens die Hälfte der ausgegebenen Aktien vertreten ist und zwei Drittel derselben für den betreffenden Antrag stimmen (siehe auch Paragraf 18 der Statuten).

Einberufung der Generalversammlung und Traktandierung
Es bestehen keine vom Gesetz abweichenden Regeln zur Einberufung der Generalversammlung. Aktionäre, die mindestens 2% des Aktienkapitals vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. Die Traktandierung muss mindestens zwei Monate vor der Versammlung schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands und der Anträge des Aktionärs anbegehrt werden.

Eintragungen im Aktienbuch
Der Stichtag für die Eintragung von Namenaktionären im Aktienbuch ist fünf Arbeitstage vor der Generalversammlung.


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