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Corporate Governance

Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen

Die Statuten sehen weder ein Opting-out noch ein Opting-up vor. Die Verträge von Mitgliedern des Verwaltungsrats enthalten keine Kontrollwechselklausel. Die Verträge von Mitgliedern der Konzernleitung beinhalten eine Entschädigung, sofern ein Vertrag innerhalb von 18 Monaten nach einem Kontrollwechsel gekündigt oder die Funktion wesentlich verändert wird (siehe Kapitel 5, Entschädigungsbericht). Im Fall eines Kontrollwechsels (worunter für Mitglieder der Konzernleitung auch die Auswechslung der Mehrheit im Verwaltungsrat fällt) oder eines vom Verwaltungsrat nicht unterstützten öffentlichen Übernahmeangebots werden alle zugesprochenen Optionen des Optionsplans und die Restricted Stock Units (RSU) des RSU-Plans automatisch freigegeben. Die Sperrfrist auf denjenigen Optionen und RSUs, die den Verwaltungsräten zugesprochen wurden, fällt spätestens bei Ausscheiden aus der entsprechenden Funktion weg.


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