Stimmrechtsbeschränkungen und -vertretung Es bestehen nur für Nominees Beschränkungen (siehe Kapitel 2). Im Berichtsjahr wurden keine Ausnahmen gewährt. Es sind keine Massnahmen zur Aufhebung von Beschränkungen vorgesehen. Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung durch seinen gesetzlichen Vertreter, einen anderen stimmberechtigten Aktionär, den Organvertreter, den unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder einen Depotvertreter vertreten lassen. Die von einem Aktionär gehaltenen Aktien können nur von einer Person vertreten werden.
Statutarische Quoren Für Statutenänderungen bedarf es der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen (siehe auch Paragraf 18 der Statuten).
Einberufung der Generalversammlung und Traktandierung Es bestehen keine vom Gesetz abweichenden Regeln. Aktionäre, die mindestens 2% des Aktienkapitals vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. Die Traktandierung muss mindestens zwei Monate vor der Versammlung schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands und der Anträge des Aktionärs eingereicht werden.
Eintragungen im Aktienbuch Der Stichtag der Eintragung von Namenaktionären im Aktienbuch ist fünf Arbeitstage vor der Generalversammlung. |