Das voll liberierte Aktienkapital der Sulzer AG beträgt CHF 342 623.70 und ist eingeteilt in 34 262 370 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 0.01. Jede eingetragene Aktie berechtigt zu einer Stimme an der Generalversammlung. Es existiert kein genehmigtes Kapital. Das genehmigte Kapital in der Höhe von höchstens CHF 21 828.15, das inhaltlich nur für einen möglichen Erwerb von Bodycote International PLC hätte verwendet werden können, war zeitlich bis zum 4. April 2009 limitiert; die entsprechende Statutenklausel wurde gestrichen. Es besteht kein bedingtes Kapital. Ausserdem existieren weder Partizipations- noch Genussscheine. Die aktuelle Version der Statuten ist unter www.sulzer.com/regulations abrufbar. Informationen zu Kapitalveränderungen finden sich in der Jahresrechnung der Sulzer AG (Seite 117).
Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen
Sulzer-Aktien sind frei übertragbar, sofern die Käufer auf Verlangen der Gesellschaft erklären, dass sie die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben haben und halten werden.
Nominees werden ausserdem nur mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: Der Nominee untersteht einer anerkannten Bank- und Finanzmarktaufsicht, der Nominee hat mit dem Verwaltungsrat eine Vereinbarung über seine Stellung abgeschlossen, das vom Nominee gehaltene Aktienkapital überschreitet nicht 3% des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals und Namen, Adressen und Anzahl Aktien der Personen, für deren Rechnung der Nominee mindestens 0,5% des Aktienkapitals hält, sind bekannt gegeben worden. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, auch über diese Limiten hinaus Aktien von Nominees mit Stimmrecht im Aktienbuch einzutragen, sofern die oben erwähnten Bedingungen erfüllt sind (siehe auch Paragraf 6a der Statuten unter www.sulzer.com/regulations).
Bis zum 31. Dezember 2009 haben zwölf Nominees, die insgesamt über 5 199 881 Aktien verfügen (15,2% aller Aktien), eine Vereinbarung über ihre Stellung abgeschlossen; alle diese Aktien sind im Aktienbuch mit Stimmrecht eingetragen. Es gibt keine weiteren Übertragungsbeschränkungen und keine statutarischen Privilegien; Ausnahmen wurden keine gewährt. Eine Aufhebung der Beschränkungen der Übertragbarkeit setzt einen Beschluss der Generalversammlung der Aktionäre mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Aktien voraus.
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